Gold-ETCs versprechen den Goldpreis ohne Tresor, ohne Versicherung und ohne Händlersuche: ein Wertpapier im Depot, das den Goldkurs abbildet. Steuerlich sind sie allerdings eine eigene Welt – und die hängt von einem einzigen Detail ab: dem Lieferanspruch.

Was sind Gold-ETCs?

ETC steht für Exchange Traded Commodity – börsengehandelte Schuldverschreibungen auf Rohstoffe. Gold-ETCs bilden die Wertentwicklung des Goldpreises ab und werden wie Aktien an der Börse gehandelt. Das bekannteste Produkt in Deutschland ist Xetra-Gold. Der Reiz: Man partizipiert am Goldpreis, ohne sich um Lagerung und Versicherung kümmern zu müssen.

Physisch besichert – mit oder ohne Lieferanspruch?

Der entscheidende Unterschied zwischen den Produkten liegt in zwei Fragen: Ist der ETC physisch mit Gold besichert – und verbrieft er einen Anspruch auf die Auslieferung dieses Goldes? Manche Produkte lagern tatsächlich Goldbarren als Sicherheit und räumen dem Anleger das Recht ein, sich Gold ausliefern zu lassen; andere bilden den Preis nur synthetisch ab oder schließen die Auslieferung aus. Genau diese Unterscheidung entscheidet über die steuerliche Behandlung.

Die BFH-Rechtsprechung: Xetra-Gold wie physisches Gold

2015 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Xetra-Gold – physisch besichert und mit Auslieferungsanspruch – steuerlich wie physisches Gold zu behandeln ist. Konkret bedeutet das: Es gelten die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG mit der Ein-Jahres-Frist. Wer länger als ein Jahr hält, realisiert Gewinne steuerfrei. Das war für viele Anleger eine erfreuliche Klarstellung – aber sie gilt für diese konkrete Produktausgestaltung und lässt sich nicht automatisch auf jeden Gold-ETC übertragen.

ETCs ohne Lieferanspruch: Abgeltungsteuer

Gold-ETCs ohne Auslieferungsanspruch werden dagegen in der Regel als Kapitalvermögen nach § 20 EStG behandelt: Gewinne unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (und gegebenenfalls Kirchensteuer) – unabhängig davon, wie lange man das Papier gehalten hat. Auch die Verlustverrechnung folgt dann den Regeln des Kapitalvermögens mit seinen getrennten Verrechnungstöpfen.

Was Anleger praktisch prüfen sollten

Vor dem Kauf lohnt ein Blick in den Verkaufsprospekt: Gibt es einen Lieferanspruch – und zu welchen Bedingungen? Ist das Produkt physisch besichert? Nach dem Verkauf: Prüfen Sie die Steuerbescheinigung Ihrer Bank und gleichen Sie ab, ob die Einstufung zur Produktausstattung passt. Bei Unstimmigkeiten oder größeren Beträgen hilft ein Steuerberater weiter.

Fazit

Gold-ETCs sind bequem – aber steuerlich keine Nebensache. Mit Lieferanspruch und physischer Besicherung können sie wie physisches Gold von der Ein-Jahres-Frist profitieren; ohne Lieferanspruch greift die Abgeltungsteuer. Bitte beachten: Dies ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung.