Eine Scheidung ist emotional belastend, und die Vermögensauseinandersetzung macht sie oft noch schwieriger. Wenn während der Ehe Gold gekauft wurde, stellt sich die Frage, wem es gehört und wie es bei der Aufteilung berücksichtigt wird. Weil der Goldpreis in den vergangenen Jahren stark gestiegen ist, kann Gold einen erheblichen Teil des Vermögens ausmachen und den Ausgleich spürbar beeinflussen.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick darüber, wie Gold im Zugewinnausgleich nach deutschem Recht behandelt wird. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Scheidung sollten Sie sich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
Der gesetzliche Güterstand: Zugewinngemeinschaft
Die meisten Ehepaare in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil sie keinen Ehevertrag mit einer anderen Regelung geschlossen haben. In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt: Jeder Ehepartner ist Eigentümer seiner eigenen Sachen. Erst am Ende der Ehe, etwa durch Scheidung, wird ausgeglichen, wer während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat.
Das Prinzip ist einfach:
- Für jeden Ehepartner wird das Anfangsvermögen zum Beginn der Ehe ermittelt.
- Für jeden Ehepartner wird das Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehe ermittelt.
- Die Differenz ist der Zugewinn des jeweiligen Partners.
- Wer den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.
Welche Stichtage gelten
Für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung maßgeblich. Für das Endvermögen ist bei einer Scheidung grundsätzlich der Tag entscheidend, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird, also die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Für Gold ist das besonders wichtig, weil sein Preis schwankt. Bewertet wird das Gold zum Kurs am jeweiligen Stichtag. Steigt der Goldpreis nach der Zustellung des Scheidungsantrags weiter, verändert das den Zugewinnausgleich nicht mehr. Fällt er, ebenfalls nicht.
Gold im Anfangs- und Endvermögen
Gold, das vor der Ehe vorhanden war
Gold, das ein Ehepartner schon vor der Heirat besaß, gehört zu seinem Anfangsvermögen. Interessant ist dabei: Steigt der Goldpreis während der Ehe, erhöht sich das Endvermögen, obwohl kein Gold hinzugekauft wurde. Diese Wertsteigerung ist grundsätzlich Teil des Zugewinns und damit ausgleichspflichtig. Allerdings wird das Anfangsvermögen um die allgemeine Geldentwertung bereinigt, um rein inflationsbedingte Wertsteigerungen herauszurechnen. Die Bereinigung erfolgt über den Verbraucherpreisindex.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Ehepartner besaß bei der Heirat Goldmünzen im Wert von 20.000 Euro. Bei Zustellung des Scheidungsantrags sind die Münzen 50.000 Euro wert. Nach Inflationsbereinigung entspricht das Anfangsvermögen beispielsweise 26.000 Euro. Der Zugewinn aus dem Gold beträgt dann 24.000 Euro und fließt in die Berechnung ein.
Gold, das während der Ehe gekauft wurde
Gold, das während der Ehe gekauft wurde, gehört zum Endvermögen desjenigen, der Eigentümer ist. Bei gemeinsamen Käufen kann Miteigentum bestehen. Entscheidend ist nicht, wessen Konto belastet wurde, sondern wem das Gold rechtlich gehört. Das kann sich aus dem Kaufbeleg, aus Vereinbarungen oder aus den Umständen ergeben.
Gold aus Erbschaft oder Schenkung
Erbt ein Ehepartner während der Ehe Gold oder erhält er es von Dritten, etwa den eigenen Eltern, geschenkt, wird dieser Erwerb dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das geerbte oder geschenkte Gold selbst ist also nicht ausgleichspflichtig. Wertsteigerungen nach dem Erwerb können aber in den Zugewinn einfließen. Wie Sie geerbtes Gold dokumentieren, beschreibt der Ratgeber Goldschmuck geerbt.
Was ist mit Schmuck?
Schmuck ist in der Praxis besonders konfliktträchtig. Grundsätzlich gilt:
- Schmuck, den ein Ehepartner vor der Ehe besaß, gehört zu seinem Anfangsvermögen.
- Schmuck, den ein Ehepartner während der Ehe vom anderen geschenkt bekam, gehört in der Regel dem Beschenkten und zählt zu seinem Endvermögen. Schenkungen unter Ehegatten werden nicht automatisch dem Anfangsvermögen zugerechnet, anders als Schenkungen von Dritten.
- Eheringe und persönliche Gebrauchsgegenstände werden je nach Wert und Einzelfall unterschiedlich behandelt. Bei hochwertigen Schmuckstücken spielt ihr Wert regelmäßig eine Rolle.
Hochwertiger Goldschmuck sollte deshalb nicht übersehen werden. Ein Schmuckkästchen mit mehreren hundert Gramm Gold kann bei aktuellen Goldpreisen einen fünfstelligen Betrag wert sein.
Wie Gold bewertet wird
Für den Zugewinnausgleich ist der Verkehrswert am Stichtag maßgeblich. Bei Gold bedeutet das in der Praxis:
| Art des Goldes | Bewertungsansatz |
|---|---|
| Anlagebarren | Goldwert am Stichtag, orientiert am Ankaufspreis von Händlern |
| Anlagemünzen | Goldwert am Stichtag, ggf. Händlerankaufspreis |
| Sammlermünzen | Marktwert unter Berücksichtigung des Sammlerwerts, ggf. Gutachten |
| Goldschmuck | Materialwert oder höherer Marktwert bei Marken- und Designerschmuck |
| Gold-ETCs, Xetra-Gold | Kurswert im Depot am Stichtag |
Ob der Spotpreis, der Händlerankaufspreis oder ein Mittelwert angesetzt wird, kann im Einzelfall strittig sein. Üblich ist eine Orientierung an dem Preis, der bei einem Verkauf tatsächlich erzielbar wäre. Die historischen Goldpreise zum jeweiligen Stichtag lassen sich über Händler, Banken oder Kursdatenbanken nachvollziehen. Den aktuellen Kurs sehen Sie unter Goldpreis.
Bei größeren Beständen oder Sammlungen kann ein Sachverständigengutachten sinnvoll sein, um Streit über die Bewertung zu vermeiden.
Auskunftspflichten und Belege
Im Zugewinnausgleich haben beide Ehepartner gegenseitig Auskunftsansprüche über das Anfangs- und Endvermögen. Sie müssen ihr Vermögen offenlegen und auf Verlangen Belege vorlegen. Das gilt auch für Gold, das zu Hause oder im Schließfach aufbewahrt wird.
Wer Gold verschweigt, riskiert erhebliche Nachteile. Wird ein Bestand später bekannt, kann der Ausgleich korrigiert werden, und je nach Fall drohen weitere rechtliche Konsequenzen. Auch Vermögensverschiebungen kurz vor oder nach der Trennung, etwa ein verdeckter Verkauf oder die Übertragung an Dritte, können im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Das Gesetz enthält Regeln, nach denen bestimmte illoyale Vermögensminderungen dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden.
Es lohnt sich deshalb, Kaufbelege, Depotauszüge und Fotos des Goldes geordnet aufzubewahren, und zwar unabhängig von einer Trennung. Wie eine gute Dokumentation aussieht, beschreibt der Ratgeber Spekulationsfrist bei Gold nachweisen.
Steuern bei der Aufteilung
Wird Gold im Rahmen der Scheidung auf den anderen Ehepartner übertragen, um den Zugewinnausgleich zu erfüllen, stellt sich die Frage der Steuer. Grundsätzlich gilt:
- Schenkungsteuer: Eine Übertragung zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung ist keine Schenkung, weil der Ausgleich eine gesetzliche Forderung erfüllt.
- Einkommensteuer: Die Übertragung von Gold zur Erfüllung einer Geldforderung kann steuerlich als Veräußerung gewertet werden. Liegt der Erwerb des Goldes weniger als ein Jahr zurück, kann dies einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn auslösen. Nach Ablauf der Jahresfrist ist ein Gewinn steuerfrei.
Diese Fragen sind komplex und sollten mit einem Steuerberater geklärt werden, wenn größere Beträge betroffen sind. Einen Überblick über die Besteuerung von Gold gibt der Ratgeber Gold und Steuern.
Wo das Gold während der Trennung liegt
Praktisch stellt sich oft die Frage, wer während der Trennung Zugriff auf das Gold hat. Liegt es im gemeinsamen Haus, in einem Tresor oder in einem Bankschließfach, auf das beide zugreifen können, sollten Sie den Bestand gemeinsam dokumentieren, etwa mit Fotos und einer unterschriebenen Liste. Das schützt beide Seiten vor späteren Vorwürfen, Gold sei entfernt worden. Bei einem Schließfach, das auf einen Namen läuft, aber gemeinsames Gold enthält, kann eine gemeinsame Bestandsaufnahme ebenfalls Streit vermeiden. Hinweise zu Schließfächern gibt der Ratgeber Bankschließfach-Vergleich.
Gütertrennung und Ehevertrag
Haben die Ehepartner Gütertrennung vereinbart, findet kein Zugewinnausgleich statt. Jeder behält sein Vermögen, einschließlich des Goldes. In Eheverträgen lassen sich auch einzelne Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausnehmen, etwa ein Goldbestand, der aus einer Erbschaft stammt. Solche Regelungen müssen notariell beurkundet werden.
Praktische Hinweise
- Bestand dokumentieren: Halten Sie fest, welches Gold wann gekauft, geerbt oder geschenkt wurde und wem es gehört.
- Belege sichern: Kaufbelege, Depotauszüge und Erbnachweise geordnet aufbewahren.
- Stichtag beachten: Der Goldkurs am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist entscheidend.
- Keine Alleingänge: Verkaufen oder verschenken Sie während eines laufenden Verfahrens kein Gold, ohne rechtlichen Rat einzuholen.
- Sammlerstücke bewerten lassen: Bei Münzsammlungen oder hochwertigem Schmuck ein Gutachten einholen.
- Fachanwalt einschalten: Gerade bei größeren Goldbeständen ist eine individuelle Beratung unverzichtbar.
Fazit
Gold wird im Zugewinnausgleich wie jedes andere Vermögen behandelt: Es zählt zum Anfangs- oder Endvermögen des Eigentümers und wird zum Verkehrswert an den jeweiligen Stichtagen bewertet. Wertsteigerungen während der Ehe können ausgleichspflichtig sein, Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Für die Bewertung ist der Goldkurs am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags entscheidend. Wer seinen Goldbestand gut dokumentiert, erspart sich im Ernstfall viel Streit. Bei einer konkreten Trennung ist die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht unerlässlich.




