Für Privatpersonen ist die steuerliche Lage bei physischem Gold in Deutschland vergleichsweise einfach: Wer Gold länger als ein Jahr hält, kann es steuerfrei verkaufen. Viele Unternehmer überlegen deshalb, auch freie Liquidität ihres Betriebs oder ihrer GmbH in Gold anzulegen. Dabei wird oft übersehen, dass im Betriebsvermögen andere Regeln gelten. Die einjährige Spekulationsfrist gibt es dort nicht.

Dieser Ratgeber erklärt, wie Gold im Betriebsvermögen besteuert wird, welche Unterschiede zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und GmbHs bestehen und wann es sinnvoller ist, Gold privat zu halten. Er ersetzt keine Steuerberatung, gibt aber einen Überblick über die Grundprinzipien.

Die Grundregel: Im Betrieb gibt es keine Spekulationsfrist

Die Steuerfreiheit nach einem Jahr ergibt sich aus den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuergesetz. Sie gilt nur für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Gehört Gold zum Betriebsvermögen, sind Gewinne aus dem Verkauf immer Teil des betrieblichen Gewinns und damit steuerpflichtig, egal wie lange das Gold gehalten wurde.

Merkmal Gold im Privatvermögen Gold im Betriebsvermögen
Gewinn nach mehr als einem Jahr steuerfrei steuerpflichtig
Gewinn innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, Freigrenze 1.000 € steuerpflichtig
Verluste nur mit privaten Veräußerungsgewinnen verrechenbar mindern den betrieblichen Gewinn
Gewerbesteuer nein bei Gewerbebetrieben ja

Wie die private Besteuerung im Einzelnen funktioniert und wie Sie die Haltedauer nachweisen, beschreibt der Ratgeber Spekulationsfrist bei Gold nachweisen.

Einzelunternehmer und Freiberufler

Bei Einzelunternehmern und Freiberuflern stellt sich zunächst die Frage, ob Gold überhaupt zum Betriebsvermögen gehören kann. Notwendiges Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb dienen. Gold als reine Geldanlage ist das in der Regel nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn es objektiv geeignet ist, den Betrieb zu fördern, etwa als Liquiditätsreserve, und der Unternehmer es eindeutig dem Betrieb zuordnet.

Bei Freiberuflern ist die Zuordnung von reinen Geldanlagen zum Betriebsvermögen besonders umstritten, weil sie oft keinen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit haben. Ohne steuerliche Beratung sollten Selbstständige Gold deshalb nicht leichtfertig betrieblich buchen.

Wird Gold dem Betriebsvermögen zugeordnet, unterliegen Gewinne der Einkommensteuer, bei Gewerbetreibenden zusätzlich der Gewerbesteuer. Für die meisten Einzelunternehmer ist es deshalb günstiger, Gold privat zu halten.

Die GmbH

Für eine GmbH gibt es kein Privatvermögen. Alles, was sie besitzt, gehört zum Betriebsvermögen. Gewinne aus dem Verkauf von Gold unterliegen damit immer der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

Steuer Satz (Größenordnung)
Körperschaftsteuer 15 %
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer je nach Hebesatz der Gemeinde, häufig rund 14–17 %
Gesamtbelastung häufig rund 30 %

Werden die Gewinne später an den Gesellschafter ausgeschüttet, fällt beim Gesellschafter zusätzlich Kapitalertragsteuer an. Die Gesamtbelastung bis zum Privatvermögen liegt dann deutlich höher als beim privat gehaltenen Gold, das nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden kann.

Rechenbeispiel

Die folgenden Zahlen sind angenommene Werte zur Veranschaulichung. Angenommen, Gold wird für 100.000 Euro gekauft und nach fünf Jahren für 150.000 Euro verkauft. Der Gewinn beträgt 50.000 Euro.

Variante Steuer auf den Gewinn (vereinfacht) Nach Steuern
Privatperson, Haltedauer über ein Jahr 0 € 50.000 €
GmbH, Gesamtbelastung rund 30 % rund 15.000 € rund 35.000 € in der GmbH
GmbH mit anschließender Ausschüttung zusätzlich rund 26 % auf die Ausschüttung rund 26.000 € beim Gesellschafter

Das Beispiel ist stark vereinfacht und berücksichtigt keine individuellen Umstände, zeigt aber den Unterschied deutlich.

Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?

In der Bilanz muss Gold entweder dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zugeordnet werden:

  • Anlagevermögen: Gold, das dauerhaft im Unternehmen verbleiben soll, etwa als langfristige Reserve.
  • Umlaufvermögen: Gold, das zum Verkauf bestimmt ist, etwa bei Edelmetallhändlern oder Goldschmieden als Ware, oder das nur kurzfristig gehalten wird.

Die Zuordnung hat Folgen für die Bewertung. Gold wird in der Bilanz grundsätzlich mit den Anschaffungskosten angesetzt. Steigt der Goldpreis, darf der höhere Wert nicht ausgewiesen werden, es entsteht eine stille Reserve, die erst beim Verkauf versteuert wird. Fällt der Goldpreis, ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert möglich, im Umlaufvermögen handelsrechtlich teils sogar vorgeschrieben. Die steuerliche Anerkennung von Teilwertabschreibungen ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Einlage und Entnahme

Wer privat gekauftes Gold in den Betrieb einlegt, muss es grundsätzlich mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage ansetzen. Bei Einlage innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung gelten besondere Regeln mit Ansatz höchstens der Anschaffungskosten. Spätere Wertsteigerungen sind dann betrieblich steuerpflichtig.

Umgekehrt führt die Entnahme von Gold aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen zu einer Versteuerung der stillen Reserven, als wäre das Gold verkauft worden. Wer Gold also einmal in den Betrieb einbringt, kommt nicht steuerfrei wieder heraus.

Umsatzsteuer

Der Kauf und Verkauf von Anlagegold, also Barren mit mindestens 995 Promille Feingehalt und bestimmte Goldmünzen, ist auch für Unternehmen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder gewerblich damit handeln, können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung verzichten. Für die reine Anlage durch ein Unternehmen spielt die Umsatzsteuer meist keine Rolle. Anders ist es bei Silber, Platin und Palladium, die umsatzsteuerpflichtig sind.

Das frühere Goldfinger-Modell

Bekannt wurde Gold im Betriebsvermögen durch das sogenannte Goldfinger-Modell. Dabei kauften ausländische Personengesellschaften Gold als Umlaufvermögen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung entstand im Kaufjahr ein hoher Verlust, der über den sogenannten negativen Progressionsvorbehalt die deutsche Einkommensteuer der Gesellschafter senkte. Der Gewinn beim späteren Verkauf wirkte dann ebenfalls nur über den Progressionsvorbehalt und fiel steuerlich oft geringer ins Gewicht. Der Gesetzgeber hat dieses Modell 2013 durch Änderungen im Einkommensteuergesetz weitgehend unterbunden. Wer heute mit ähnlichen Steuersparmodellen wirbt, sollte mit großer Vorsicht betrachtet werden.

Wann Gold im Betriebsvermögen sinnvoll sein kann

Trotz der steuerlichen Nachteile gibt es Situationen, in denen Gold im Unternehmen Sinn ergibt:

  • Edelmetallhändler, Goldschmiede, Juweliere: Gold ist hier Ware oder Rohstoff und gehört selbstverständlich zum Betrieb.
  • Absicherung von Unternehmensrücklagen: Manche Unternehmer möchten Liquiditätsreserven der Firma gegen Inflation und Währungsrisiken absichern und nehmen die Steuerpflicht in Kauf.
  • Verlustverrechnung: Verluste aus Gold im Betriebsvermögen mindern den betrieblichen Gewinn, was in schlechten Jahren hilfreich sein kann.
  • Vermögensverwaltende Strukturen: In bestimmten Holding- oder Familiengesellschaften kann Gold Teil einer breiteren Anlagestrategie sein.

Personengesellschaften und vermögensverwaltende Gesellschaften

Bei Personengesellschaften wie der GbR, der OHG oder der KG kommt es darauf an, ob die Gesellschaft gewerblich tätig ist oder nur eigenes Vermögen verwaltet. Eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft, etwa eine GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Geschäftsführer, hat steuerlich Betriebsvermögen. Gold in dieser Gesellschaft unterliegt dann den betrieblichen Regeln einschließlich der Gewerbesteuer.

Eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft, die kein Gewerbe betreibt, wird dagegen steuerlich weitgehend transparent behandelt. Den Gesellschaftern werden die Wirtschaftsgüter anteilig zugerechnet. Für privat beteiligte Gesellschafter kann dann grundsätzlich auch die einjährige Spekulationsfrist gelten. Solche Strukturen werden etwa in Familien genutzt, um gemeinsames Vermögen zu bündeln. Die genaue Ausgestaltung erfordert aber steuerliche und rechtliche Beratung.

Lagerung und Nachweise im Unternehmen

Gold im Betriebsvermögen muss ordnungsgemäß dokumentiert werden. Dazu gehören Kaufbelege, Lagerort, Inventur zum Bilanzstichtag und gegebenenfalls Versicherungsnachweise. Bei der Lagerung im Bankschließfach oder in einem Zollfreilager sollten Vertrag und Bestandsnachweis auf das Unternehmen lauten. Hinweise zur Wahl des Lagerorts gibt der Ratgeber Bankschließfach-Vergleich.

Entscheidungshilfe

Frage Tendenz
Soll Gold langfristig als Vermögensreserve dienen? eher privat halten
Ist Gold Ware oder Rohstoff des Betriebs? Betriebsvermögen
Soll Firmenliquidität abgesichert werden? möglich, Steuerpflicht beachten
Ist die Haltedauer kurz und die Verlustverrechnung wichtig? Betriebsvermögen kann Vorteile bieten

Viele Unternehmer entscheiden sich, Gewinne aus dem Unternehmen zu entnehmen oder auszuschütten und das Gold anschließend privat zu kaufen. So bleibt die Steuerfreiheit nach einem Jahr erhalten. Ob das unter dem Strich günstiger ist, hängt von der persönlichen Steuersituation ab.

Fazit

Im Betriebsvermögen gilt die einjährige Spekulationsfrist für Gold nicht. Gewinne aus dem Verkauf sind bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften einkommensteuerpflichtig, bei Gewerbebetrieben zusätzlich gewerbesteuerpflichtig, und bei einer GmbH fallen immer Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Gold wird in der Bilanz zu Anschaffungskosten geführt, Wertsteigerungen werden erst beim Verkauf oder bei der Entnahme versteuert. Für die meisten Anleger ist es steuerlich günstiger, Gold privat zu halten. Ausnahmen sind Betriebe, für die Gold Ware oder Rohstoff ist, oder bewusste Absicherungen der Unternehmensliquidität. Lassen Sie sich vor einer betrieblichen Goldanlage steuerlich beraten. Hinweise zur Erbschaft und Schenkung von Gold gibt der Ratgeber Gold erben und verschenken: Steuern.