
In Germany, there is a clear tax regulation for the sale of physical gold, such as 3-gram bars: After a holding period of at least one year, profits are completely tax-free according to § 23 EStG (German Income Tax Act). For sales within this one-year period, the tax-free allowance of €1,000 for private sales transactions applies.
Marktkontext: Kleinstbarren im makroökonomischen Umfeld 2025
Während institutionelle Anleger und Zentralbanken ihre Bestände oft in Tonnen oder zumindest in 400-Unzen-Barren beziffern, spielt sich ein signifikanter Teil der privaten Vermögenssicherung in weitaus kleineren Dimensionen ab. Das Jahr 2024 markierte für Gold in Euro gerechnet neue Höchststände, getrieben durch geopolitische Fragmentierung und eine anhaltende Skepsis gegenüber der langfristigen Kaufkraft von Fiat-Währungen. Wer in den vergangenen Jahren akkumuliert hat, blickt 2025 auf nominelle Buchgewinne.
Doch gerade bei kleinteiligen Beständen – spezifisch dem Segment der 3 Gramm Goldbarren oder ähnlicher Stückelungen wie 1g oder 5g – herrscht oft Unsicherheit. Diese Einheiten, häufig als „Notgroschen“ oder teilbare CombiBars erworben, unterliegen denselben steuerlichen Mechanismen wie Kilobarren, doch die ökonomische Realität unterscheidet sich durch höhere Prägeaufschläge (Spreads) massiv. Bevor ein Verkauf zur Liquiditätsbeschaffung oder Rebalancierung des Portfolios in Betracht gezogen wird, ist eine präzise Analyse der steuerlichen Rahmenbedingungen nach deutschem Recht unerlässlich. Es geht hierbei nicht nur um die Vermeidung von Abgaben, sondern um die Frage, ob ein Verkauf nach Abzug von Inflation und Handelskosten realwirtschaftlich sinnvoll ist.
Primäranalyse: Die steuerliche Behandlung nach § 23 EStG
Der deutsche Gesetzgeber klassifiziert physisches Gold – dazu zählen Barren und anerkannte Anlagemünzen – nicht als Kapitalvermögen im Sinne der Abgeltungsteuer, sondern ordnet es dem Privatvermögen zu. Gewinne aus dem Verkauf fallen unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), besser bekannt als private Veräußerungsgeschäfte.
Die Ein-Jahres-Frist (Spekulationsfrist)
Das entscheidende Kriterium für die steuerliche Bewertung ist die Haltedauer. Zwischen dem Anschaffungsdatum und dem Verkaufsdatum muss differenziert werden:
- Haltedauer > 1 Jahr: Veräußert ein Anleger seine 3g Gold Bestände nach Ablauf von zwölf Monaten, ist der realisierte Gewinn gänzlich steuerfrei. Die Höhe des Gewinns ist hierbei irrelevant; es existiert keine Obergrenze. Der Gewinn muss in diesem Szenario auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
- Haltedauer < 1 Jahr: Erfolgt der Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, ist der Gewinn prinzipiell steuerpflichtig. Er wird zum persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt, was bei Gutverdienern zu einer Belastung von bis zu 45 Prozent (zzgl. Soli/Kirchensteuer) führen kann.
Die Freigrenze von 1.000 Euro (Achtung: Keine Freibeträge)
Für Veräußerungen innerhalb der Spekulationsfrist gilt seit 2024 eine erhöhte Freigrenze von 1.000 Euro (zuvor 600 Euro). Es ist für Anleger von essenzieller Bedeutung, den juristischen Unterschied zwischen „Freibetrag“ und „Freigrenze“ zu verstehen:
Bei einer Freigrenze führt das Überschreiten um auch nur einen einzigen Cent dazu, dass der gesamte Gewinn steuerpflichtig wird. Ein Gewinn von 999 Euro bleibt steuerfrei. Ein Gewinn von 1.001 Euro ist voll zu versteuern. Dies wird oft als „Fallbeileffekt“ bezeichnet.
Da es sich bei 3 gramm goldbarren um vergleichsweise kleine Einheiten handelt, ist das Risiko, diese Grenze mit einem einzelnen Verkauf zu reißen, gering – sofern nicht Dutzende dieser Barren gleichzeitig veräußert werden. Rechenbeispiel: Bei einem fiktiven Goldpreis von 80 Euro pro Gramm und einem Gewinn von 20 Euro pro Gramm (durch Kurssteigerung), müsste ein Anleger 50 Gramm Gold verkaufen, um die 1.000 Euro Gewinngrenze zu erreichen. Für Besitzer einzelner 3g-Einheiten ist die Steuerfreiheit innerhalb der Jahresfrist also oft gegeben, solange keine anderen privaten Veräußerungsgeschäfte (z.B. Krypto, Kunst, Oldtimer) im selben Kalenderjahr Gewinne generiert haben. Die Summe aller Geschäfte zählt.
FIFO-Methode bei sukzessivem Erwerb
Haben Anleger über Jahre hinweg immer wieder 3 gram of gold (internationaler Standardbegriff) zugekauft und lagern diese ununterscheidbar im selben Tresor, gilt im Zweifel die „First-In-First-Out“ (FIFO) Methode. Es wird angenommen, dass die zuerst gekauften Barren auch zuerst verkauft werden. Dies ist vorteilhaft, da die ältesten Bestände am ehesten die Ein-Jahres-Frist überschritten haben.
Vergleichstabelle: Szenarien beim Verkauf
Die folgende Übersicht verdeutlicht die steuerlichen Konsequenzen basierend auf Haltedauer und Gewinnvolumen für das Steuerjahr 2025.
| Szenario | Haltedauer | Gesamtgewinn (aus allen § 23 EStG) | Steuerliche Folge | Handlungsempfehlung |
|---|---|---|---|---|
| A | > 12 Monate | Irrelevant (z.B. 5.000 €) | Steuerfrei | Verkauf jederzeit möglich, Dokumentation des Kaufdatums bereithalten. |
| B | < 12 Monate | < 1.000 € (z.B. 400 €) | Steuerfrei (innerhalb Freigrenze) | Verkauf möglich, aber Überwachung anderer Veräußerungsgeschäfte nötig. |
| C | < 12 Monate | > 1.000 € (z.B. 1.050 €) | Voll steuerpflichtig (pers. Steuersatz) | Verkauf verschieben, bis Haltedauer > 1 Jahr erreicht ist. |
| D | Gemischt (Depot) | Variabel | Anwendung der FIFO-Methode | Zuerst gekaufte Tranchen gelten als zuerst verkauft. |
Fallstudie: Liquiditätsmanagement mit Kleinstbarren
Betrachten wir den Fall von Dr. Thomas W., einem niedergelassenen Arzt aus Hamburg. Er erwarb im Rahmen eines Sparplans zwischen Januar 2023 und März 2025 monatlich einen 3g Gold Barren (oft als Teil von CombiBars). Im November 2025 plant er den Verkauf von 20 dieser Einheiten (insgesamt 60 Gramm), um eine Anschaffung zu finanzieren.
Die Analyse:
1. Identifikation der Bestände: Nach der FIFO-Methode verkauft er zunächst die Barren, die er im Januar 2023 beginnend erworben hat.
2. Prüfung der Frist: Die Barren aus 2023 und der ersten Jahreshälfte 2024 sind im November 2025 bereits länger als ein Jahr in seinem Besitz. Der Verkauf dieser Teilmenge ist steuerneutral.
3. Das Problem der jungen Bestände: Würde er Barren verkaufen, die er erst im März 2025 gekauft hat, wäre der Gewinn steuerpflichtig, sofern er die Freigrenze reißt. Da er jedoch nach FIFO agiert, rührt er die „frischen“ Bestände bilanziell gar nicht an.
Ergebnis: Dr. W. kann die Liquidität generieren, ohne eine Steuerlast auszulösen, da er implizit die ältesten Bestände veräußert. Wäre er gezwungen, spezifisch die 2025 gekauften Barren zu verkaufen (was bei physischer Identifizierbarkeit theoretisch möglich wäre, aber steuerlich ungünstig), müsste er penibel darauf achten, dass der Gewinn unter 1.000 Euro bleibt.
Für wen dieser Artikel NICHT geeignet ist
Die hier dargestellten Prinzipien gelten spezifisch für physisches Gold im Direktbesitz. Sie sind nicht eins zu eins übertragbar auf:
- ETC/ETF-Investoren: Gold-Wertpapiere (wie Xetra-Gold oder Euwax Gold II) haben zwar nach einschlägigen BFH-Urteilen bei Einlösung oder Verkauf nach einem Jahr ähnliche Vorteile, doch greift hier bei reinen Finanzprodukten ohne Auslieferungsanspruch oft die Abgeltungsteuer (25 %). Die juristische Feinheit liegt im „Verbriefungsanspruch“.
- Sammler numismatischer Raritäten: Während Anlagegold (Investment Gold) nach § 25c UStG von der Mehrwertsteuer befreit ist, kann bei historischen Münzen, die nicht als Anlagegold klassifiziert sind (weil der Preis den Materialwert zu stark übersteigt), Umsatzsteuer anfallen. Hier vermischen sich Liebhaberei und Investment.
- Gewerbliche Händler: Wer Gold mit der expliziten Absicht kauft, es kurzfristig mit Gewinn weiterzuverkaufen, und dies in hohem Rhythmus tut, könnte vom Finanzamt als gewerblicher Händler eingestuft werden. In diesem Fall greift § 15 EStG (Gewerbebetrieb) und die Steuerfreiheit nach einem Jahr entfällt komplett.
Risiken und Limitationen: Der Spread bei Kleinstmengen
Ein steuerfreier Verkauf ist positiv, doch die ökonomische Rendite bei 3 gramm goldbarren wird oft an anderer Stelle geschmälert: dem Spread (Handelsspanne). Der Aufschlag auf den reinen Spotpreis (Börsenkurs) ist bei kleinen Stückelungen prozentual am höchsten.
Während bei einem 100g-Barren der Aufschlag oft nur 1,5 bis 3 Prozent beträgt, kann er bei 1g oder 3g Barren schnell 15 bis 20 Prozent erreichen. Das bedeutet: Der Goldpreis muss erst um diesen Prozentsatz steigen, bevor der Anleger überhaupt in die Gewinnzone (Break-Even) kommt. Ein steuerfreier Verkauf nützt wenig, wenn realwirtschaftlich ein Verlust realisiert wird, weil der Ankaufspreis der Händler (Banken oder Scheideanstalten) deutlich unter dem Verkaufspreis lag. Steuerliche Optimierung darf nie isoliert von den Transaktionskosten betrachtet werden. Zudem ist beim sogenannten Tafelgeschäft (anonymer Barkauf/Verkauf) die Obergrenze von 1.999,99 Euro zu beachten. Verkäufe darüber hinaus erfordern zwingend eine Identitätsprüfung gemäß Geldwäschegesetz (GwG), was die oft gewünschte Diskretion aufhebt.
Ein abschließender Blick
Die steuerliche Landschaft für physisches Gold in Deutschland bleibt auch 2025/2026 eines der letzten Bastionen für steuerfreie Vermögenszuwächse, vorausgesetzt, die Disziplin der Haltedauer wird gewahrt. Für Besitzer von Kleinstbarren wie der 3-Gramm-Klasse liegt die Herausforderung weniger im Steuerrecht, als vielmehr in der kaufmännischen Überwindung der hohen Prägeaufschläge. Wer diese Hürde durch eine lange Haltedauer und entsprechende Kurssteigerungen genommen hat, findet im § 23 EStG einen verlässlichen Partner zur Bruttoliquiditätssicherung.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlage- oder Steuerberatung dar. Steuergesetze können sich ändern und unterliegen individuellen Interpretationen durch die Finanzämter. Konsultieren Sie für verbindliche Auskünfte einen qualifizierten Steuerberater.
Teil II: Vertiefende Analyse – Dokumentationsfallen und Sonderkonstellationen im Detail
Während die einjährige Spekulationsfrist (§ 23 EStG) das fundamentale Rahmenwerk für die steuerfreie Veräußerung von physischem Gold bildet, liegt die Tücke für den ambitionierten Privatanleger im Detail der administrativen Umsetzung. Insbesondere bei kleinteiligen Stückelungen wie 3-Gramm-Barren, die häufig im Rahmen von Sparplänen oder regelmäßigen Barkäufen („Tafelgeschäften“) akkumuliert werden, entstehen spezifische Nachweisrisiken, die eine gesonderte Betrachtung erfordern.
Die Problematik des anonymen Tafelgeschäfts und der Beweislast
Ein wesentliches Merkmal des Goldhandels in Deutschland ist die Möglichkeit des anonymen Erwerbs, das sogenannte Tafelgeschäft. Seit dem 1. Januar 2020 wurde die Obergrenze für anonyme Transaktionen drastisch von 10.000 Euro auf 1.999,99 Euro herabgesetzt. Für Käufer von 3-Gramm-Barren ist diese Grenze im Einzelkauf irrelevant, da der Materialwert deutlich darunter liegt. Dies verleitet viele Anleger dazu, diese kleinen Einheiten bar und ohne namentliche Rechnung zu erwerben.
Hierbei entsteht jedoch ein asymmetrisches Risiko in der steuerlichen Beweisführung:
Die Beweislast für die Haltedauer liegt vollumfänglich beim Steuerpflichtigen. Veräußert ein Anleger einen 3-Gramm-Barren mit Gewinn, muss er dem Finanzamt im Zweifelsfall glaubhaft darlegen, dass genau dieser spezifische Barren vor mehr als zwölf Monaten erworben wurde.
Bei kleinen Barren (1g bis 5g) fehlen oft individuelle Seriennummern auf dem Metall selbst; sie befinden sich häufig nur auf der Blisterverpackung oder fehlen bei älteren Prägungen gänzlich. Wenn ein Anleger über Jahre hinweg 20 Barren derselben Prägeanstalt kauft und später fünf davon verkauft, stellt sich die Frage der Zuordnung (Identifizierung).
Verbrauchsfolgeverfahren: FiFo als Standard?
Das deutsche Steuerrecht sieht für Fremdwährungen und Wertpapiere in der Regel die „First-in-First-out“ (FiFo)-Methode vor. Bei physischen Wirtschaftsgütern wie Edelmetallen ist die Rechtslage jedoch weniger statisch geregelt. Zwar wird die FiFo-Methode von Finanzämtern oft akzeptiert, sie ist aber für private Veräußerungsgeschäfte bei nicht depotverwahrten Gütern nicht zwingend gesetzlich kodifiziert wie bei Aktien.
Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, welcher Barren wann gekauft wurde (z.B. weil alle Barren lose in einer Schatulle liegen und keine Seriennummern haben), droht die Schätzung durch das Finanzamt. Im ungünstigsten Szenario könnte die Behörde eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Verkaufsreihenfolge unterstellen, falls Verdachtsmomente auf eine Steuerverkürzung bestehen.
Strategische Implikation: Es empfiehlt sich, für Kleinstbarren ein physisches Bestandsprotokoll zu führen.
- Idealfall: Aufbewahrung im originalverschweißten Blister mit Zertifikatsnummer, zugeordnet zu einem datierten Kaufbeleg.
- Praxis-Lösung: Bei fehlenden Nummern sollten Barren in separaten Umschlägen oder Fächern gelagert werden, die mit dem Kaufdatum beschriftet sind. Dies dient als Indizienbeweis für die Haltedauer („getrennte Bestandsführung“).
Verlustverrechnung: Die Asymmetrie der Anlageklassen
Ein oft übersehener Aspekt bei der Fokussierung auf steuerfreie Gewinne ist die Behandlung von Verlusten. Sollte der Goldpreis volatil reagieren und ein Verkauf innerhalb der einjährigen Frist mit Verlust notwendig werden, greifen strenge Beschränkungen bei der Verlustverrechnung.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Das bedeutet:
- Ein Verlust aus dem Verkauf eines 3-Gramm-Barrens kann nicht mit Gehalt, Mieteinnahmen oder Dividenden (Kapitalerträge nach § 20 EStG) verrechnet werden.
- Er ist ausschließlich mit Gewinnen aus demselben „Topf“ (§ 23 EStG) verrechenbar – also etwa mit Gewinnen aus dem Verkauf von Krypto-Assets, Kunst, Oldtimern oder anderen Edelmetallen innerhalb der Spekulationsfrist.
Diese Einschränkung, verankert in § 23 Abs. 3 EStG, führt dazu, dass Verluste vorgetragen werden müssen (Verlustvortrag), bis entsprechende Gewinne in zukünftigen Jahren anfallen. Für Kleinanleger, die nur sporadisch mit Edelmetallen handeln, kann dieser Verlustvortrag über Jahre ungenutzt bleiben und somit effektiv verpuffen.
Steuerliche Feinheiten bei Erbschaft und Schenkung
Kleine Goldbarren eignen sich aufgrund ihrer Stückelung hervorragend zur Weitergabe an nachfolgende Generationen. Hierbei greift die sogenannte „Fußstapfentheorie“ (§ 45 AO i.V.m. Rechtsprechung des BFH).
Im Falle einer Erbschaft tritt der Erbe vollumfänglich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies gilt auch für die steuerliche Haltedauer.
- Beispiel: Der Erblasser kaufte die 3-Gramm-Barren im Jahr 2018. Er verstirbt 2024. Der Erbe verkauft die Barren sofort.
- Konsequenz: Da der Erblasser die Einjahresfrist bereits erfüllt hatte, ist der Verkauf durch den Erben sofort steuerfrei. Die Frist beginnt nicht neu zu laufen.
Anders verhält es sich jedoch bei einer Schenkung unter Lebenden, wenn der Schenker die Barren noch kein Jahr gehalten hat. Auch hier übernimmt der Beschenkte die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt des Schenkers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
- Risiko: Schenkt ein Vater seinem Sohn Gold, das er erst vor zwei Monaten gekauft hat, und verkauft der Sohn dieses sofort, fällt Spekulationssteuer an, sofern der Gewinn (zusammen mit anderen Geschäften) die Freigrenze von 600 Euro übersteigt. Die Haltedauer des Schenkers wird dem Beschenkten jedoch angerechnet.
Umsatzsteuerliche Einordnung: Die 3-Gramm-Grenze und § 25c UStG
Während der Fokus meist auf der Ertragsteuer liegt, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beim Ankauf und Verkauf ein entscheidender Faktor für die Nettorendite. Anlagegold ist in Deutschland und der EU gemäß § 25c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Doch was definiert „Anlagegold“ bei Kleinstbarren?
Das Gesetz fordert für Barren:
- Eine Reinheit von mindestens 995 Tausendsteln.
- Ein Gewicht, das auf den Goldmärkten akzeptiert wird.
3-Gramm-Barren sind eine gängige, wenn auch kleine Handelseinheit. Solange sie von zertifizierten Herstellern (LBMA-zertifiziert) stammen und den Feinheitsgrad von 999/1000 oder 999.9/1000 aufweisen, sind sie umsatzsteuerbefreit.
Vorsicht bei „Geschenkbarren“ oder Medaillen:
Der Markt bietet zunehmend „Motivbarren“ oder in Schmuck gefasste Kleinstbarren an. Hier ist Vorsicht geboten. Wenn der numismatische Wert oder die Verarbeitung den Materialwert übermäßig übersteigt oder die Form nicht den üblichen Marktstandards entspricht, könnte das Finanzamt die Eigenschaft als „Anlagegold“ in Frage stellen. In diesem Fall würden beim Kauf 19% Umsatzsteuer fällig, die beim privaten Wiederverkauf nicht erstattet werden – ein direkter Verlust von 19% Kaufkraft, der erst durch massive Kurssteigerungen kompensiert werden müsste.
Fallstudie II: Die Portfolio-Rebalancierung
Um die theoretischen Ausführungen zu konkretisieren, betrachten wir den Fall von Investorin B, einer 45-jährigen Angestellten, die eine dynamische Asset-Allocation verfolgt.
Ausgangslage:
Investorin B hält ein Portfolio aus 50 Stück 3-Gramm-Goldbarren, die sie über einen Zeitraum von drei Jahren akkumuliert hat. Der durchschnittliche Einstandskurs lag bei 160 Euro pro Barren (Gesamtinvestition: 8.000 Euro). Der aktuelle Marktwert ist auf 210 Euro pro Barren gestiegen (Gesamtwert: 10.500 Euro). Sie möchte nun 5.000 Euro Liquidität freisetzen, um in einen Aktien-ETF umzuschichten (Rebalancing).
Szenario 1: Verkauf nach dem LIFO-Prinzip (Last-In-First-Out) ohne Dokumentation
Sie verkauft 24 Barren. Wenn sie dem Finanzamt gegenüber keine Zuordnung treffen kann und die Behörde unterstellt, dass sie die zuletzt gekauften Barren verkauft hat (die sie erst vor 3 Monaten erworben hat), sind die Gewinne steuerpflichtig.
- Verkaufserlös: 5.040 Euro.
- Angenommener Einstandskurs der neuen Barren: 200 Euro.
- Gewinn: 240 Euro.
- Ergebnis: Da der Gewinn unter der Freigrenze von 600 Euro liegt, bleibt dies steuerfrei.
Szenario 2: Der massive Preissprung
Wäre der Goldpreis jedoch explodiert (z.B. Verkaufserlös 300 Euro pro Barren), läge der Gewinn bei 2.400 Euro. Ohne Nachweis der einjährigen Haltedauer (d.h. Nachweis, dass sie die alten Barren von vor drei Jahren verkauft hat), müsste dieser Betrag mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% würde dies die Rendite signifikant schmälern.
Lösung: Investorin B nutzt eine strikte Trennung. Sie entnimmt physisch jene Barren aus ihrem Safe, die in dem Umschlag „Kaufjahr 2021“ liegen. Sie dokumentiert den Verkauf mit Fotos der Barren und dem alten Kaufbeleg. Damit ist der gesamte Gewinn von (in diesem fiktiven Preissprung-Szenario) 2.400 Euro steuerfrei.
Fazit und Ausblick
Für Besitzer von Kleinstbarren wie der 3-Gramm-Klasse ist das Steuerrecht (§ 23 EStG) ein zweischneidiges Schwert. Es bietet einerseits das enorme Privileg der kompletten Steuerfreiheit nach zwölf Monaten. Andererseits erlegt es dem Anleger eine bürokratische Disziplin auf, die in keinem Verhältnis zur physischen Größe des Assets zu stehen scheint.
Der wirtschaftliche Erfolg mit 3-Gramm-Barren hängt somit an drei Säulen:
- Kaufmännisch: Überwindung des hohen Spreads durch lange Haltedauer.
- Steuerlich: Eiserne Einhaltung der Jahresfrist.
- Administrativ: Lückenlose Dokumentation der Anschaffung (Datum und Preis) zur Abwehr von Schätzungsrisiken.
In einer Zeit zunehmender digitaler Transparenz und sinkender Bargeldobergrenzen wird der „Paper Trail“ – der dokumentarische Nachweis – paradoxerweise gerade für das physische Gold immer wichtiger. Wer diese Hausaufgaben erledigt, für den bleibt Gold in kleinen Einheiten einer der letzten verbliebenen Freiräume für steuerfreie Vermögensbildung in Deutschland.

